Satzung

IQ – Interessengemeinschaft Kultur Hildesheim e.V.

beschlossen in der ordentlichen Gründungsversammlung am 7. Mai 2007.

Geändert durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 06.02.2019.

 

Präambel

 

Die IQ – Interessengemeinschaft Kultur setzt sich für die Förderung nachhaltiger Kulturentwicklung in Stadt und Region Hildesheim ein. Im Zusammenwirken mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, Institutionen und Initiativen sowie engagierten Einzelpersonen soll eine produktive Vernetzung erreicht und der Wirkungsgrad kultureller Aktivitäten erhöht werden.

Über die Besinnung auf und die Auseinandersetzung mit Kultur soll die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Lebenswelt gefestigt und bürgerschaftliches Engagement freigesetzt werden.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Name des Vereins lautet: „IQ – Interessengemeinschaft Kultur Hildesheim“ Nach dem Eintrag in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.

Er ist politisch und konfessionell neutral, und steht gegen jede Form von Diskriminierung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

(3) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Vereinszweck ist die Förderung der Kulturentwicklung im Sinne der Präambel durch Konzepte für und Unterstützung von lokalen und regionalen Aktivitäten, sowie Durchführung eigener kultureller Projekte.

 

(5) Die IQ – Interessengemeinschaft Kultur versteht sich als Verbund von Einrichtungen, Institutionen, Initiativen und Personen, welche Konzepte und Aktivitäten im Sinne der Präambel und des Vereinszwecks erstellen bzw. verfolgen.

 

(6) Die IQ – Interessengemeinschaft Kultur unterstützt die Förderung von Kunst und Kultur in der Stadt und Region Hildesheim unter anderem durch

a) fachliche Beratung

b) Durchführung und Koordination kultureller Aktivitäten und

c) Vertretung der gemeinsamen Interessen gegenüber Dritten.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1) Es gibt ordentliche Mitglieder und assoziierte Mitglieder des Vereins:

 

Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die in der Stadt und/oder der Region Hildesheim kulturell tätig ist.

In Ausnahmefällen können auch andere natürliche oder juristische Personen auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit ordentliches Mitglied werden.

Ordentliche Mitglieder müssen die Satzung des Vereins anerkennen, sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzen und regelmäßig Beiträge entrichten.

 

Assoziierte Mitglieder

Assoziiertes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Zwecke des Vereins bekennt und diesen durch regelmäßige Beiträge unterstützen will.

 

Über eine Neuaufnahme und den Status des neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Kündigung zum Jahresende, die schriftlich bis zum 30. September des jeweiligen Jahres zu erklären ist;

b) durch Tod (bei natürlichen Personen);

c) durch Auflösung (bei juristischen Personen).

d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

(3) Die Mitgliedschaft ruht, wenn die termingerechte Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht erfolgt ist.

 

§ 4

Vereinsorgane

 

(1) Organe der IQ – Interessengemeinschaft Kultur Hildesheim sind:

 

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

 

§ 5

Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder durch den Vorstand einzuberufen.

 

(2) Der/die Vorsitzende beruft im Benehmen mit dem Vorstand die Mitgliederversammlung schriftlich ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Einladung ergeht mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung

 

(3) Der/die Vorsitzende oder ein/eine Stellvertreter/in leitet die Versammlung oder bestimmt eine Versammlungsleitung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.

 

(4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Addition mehrerer Stimmen auf eine natürliche Person in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig.

Assoziierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

 

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von Vierfünfteln erforderlich.

 

(6) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom/von der Protokollführer/in und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

(7) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzangelegenheiten des Vereins,

Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/in,

Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung,

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

Beschlussfassung über den Haushaltsplan,

Die Mitgliederversammlung hat ein Vetorecht mit 2/3 Mehrheit gegenüber Beschlüssen des Vorstandes über neue Mitgliedschaften,

Grundsatzbeschluss über Einsetzung einer Geschäftsführung.

 

§ 6

Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich aus folgenden gleichberechtigten Mitgliedern zusammen

a) der/dem Vorsitzenden

b) der Kassenwartin / dem Kassenwart

c) der Schriftführerin /dem Schriftführer

 

(2) Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung um bis zu zwei Beisitzer/innen erweitert werden.

 

(3) Dem Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte, soweit diese nicht auf die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer delegiert sind.

 

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

§ 7

Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes

 

(1) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl zum Vorstand kommen ausschließlich ordentliche Mitglieder bzw. diejenigen natürlichen Personen, durch welche sich ein ordentliches Mitglied (juristische Personen) vertreten lässt, in Betracht.

 

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit ein neues Vorstandsmitglied.

 

(3) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch zweimal im Jahr.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Kassenprüfer/innen

 

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in sowie eine/n Stellvertreter/in. Diese dürfen kein Vorstandsamt haben. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der/die Kassenprüfer/in berichtet jährlich in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenführung (Zweck und Höhe der getätigten Ausgaben, Kassenstand).

 

§ 9

Geschäftsführer/in

 

Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen, sofern die Mitgliederversammlung beschlossen hat, dass ein/e Geschäftsführer/in eingesetzt werden soll.

 

§ 10

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hildesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kulturentwicklung zu verwenden hat. Ein Vorschlagsrecht bleibt dem Verein vorbehalten.

 

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte LiquidatorInnen.

 

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 11

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Gründungsversammlung am 7. Mai 2007 beschlossen und trat am gleichen Tag in Kraft.

 

Hildesheim, den 06.02. 2019